NRW-Hochschulgesetz verabschiedet. Die wichtigsten Änderungen
von Christoph de Vries
Der Landtag in Nordrhein-Westfalen hat in diesen Tagen ein neues Hochschulgesetz berabschiedet. Es soll zum Wintersemester 2019/20 in Kraft treten. Doch vorher ist auch noch der Wissenschaftsrat gefragt. Der Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.

Das Hochschulgesetz: Ein Exemplar ist immer in der Hochschulbibliothek zu finden. Foto: Martha Peters
Am 18. Dezember 2018 wurde ein Regierungsentwurf in den Landtag eingebracht, der zur Reformierung des Hochschulgesetzes in NRW führen soll. Insbesondere hatte das Land angekündigt, sich zunehmend aus den gestalterischen Prozessen der Hochschulen zurückziehen zu wollen und ihnen so mehr Autonomie dieser zu gewähren. In Zukunft entfallen so zum Beispiel Vorgaben des Landes im Hochschulentwicklungsplan, während der Hochschulrat diesem seine Zustimmung geben muss.
Für viel Kritik sorgte bereits, dass die gesetzliche Zivilklausel nach §3 Abs.6 HG entfallen soll. Diese Klausel entstand aus der Friedensbewegung in den 80er Jahren und verpflichtet Hochschulen dazu, ausschließlich zu zivilen und friedlichen Zwecken zu forschen. Nun sollen die Hochschulen selbst entscheiden können, wie sie etwa das Thema Militärforschung angehen. Jedoch bleibt die Möglichkeit für die Hochschulen bestehen, eigene Zivilklauseln in der Grundordnung zu verankern.
Auch die Promotionsmöglichkeiten von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschulen (FH) und Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW) sollen verbessert werden. So soll laut dem verabschiedeten Hochschulgesetz das bestehende Graduierteninstitut (GI) NRW weiterentwickelt werden zu einem Promotionskolleg NRW, das mit einem eigenständigen Promotionsrecht ausgestattet sein soll. Damit wären die Doktoranden nicht mehr auf die Mitwirkung einer Universität angewiesen, die FH-Professoren könnten die Promotionsvorhaben alleine betreuen. „Dieser Weg der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung an HAW/FH ist konsequent und bringt das Land weiter,“ so der Vorsitzende des GI NRW Professor Martin Sternberg. Auch Hartmut Ihne, Präsident der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg, meint: „Es ist längst überfällig, dass die Hochschulen für angewandte Wissenschaften eigenständige Promotionsmöglichkeiten erhalten".
Während auf die Hochschulen vor allem mehr Rechte zusteuern, können auf die Studierenden allerdings mehr Pflichten zukommen. So wird im neuen Hochschulgesetz den Hochschulen erlaubt, wieder eine Anwesenheitspflicht bei Lehrveranstaltungen einzuführen. Die Entscheidung hierzu liegt aber bei den jeweiligen Hochschulen und den entscheidenden Räten und Gremien.
Inkrafttreten sollen die Veränderungen zum Wintersemester 2019/20. Vorher wird der Wissenschaftsrat noch Stellung dazu nehmen.
Weiterführender Link:Pressemitteilung des NRW-Wissenschaftsministeriums
Artikel vom 05.07.2019
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